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§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=362
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.