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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=404
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.