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§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=615
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich