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§ 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=664
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das