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§ 714 BGB Vertretungsmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=714
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.