1 Ergebnisse für: a92658
-
§ 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=892
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen