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§ 929 BGB Einigung und Übergabe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=929
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache,