1 Ergebnisse für: a93085
-
§ 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1357
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei