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§ 1612c BGB Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1612c
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.