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§ 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2038
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung