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§ 50 BRAO Handakten Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=50
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt