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§ 24 FG Heimatauskunftstellen Feststellungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/6875/a97837.htm
(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet