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Abfallgesetz177 Ergebnisse für: abfallgesetzes
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ÖffBetG Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%96ffentlichkeitsbeteiligungsgesetz&f=1
ÖffBetG Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
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Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+212&a=5
(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
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§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=16
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten
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§ 8 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung
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(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
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Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+212&a=5
(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
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§ 15 KrW-/AbfG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kreislaufwirtschafts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=15
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der
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§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
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§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
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§ 13 KrW-/AbfG Überlassungspflichten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=13
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche