36 Ergebnisse für: abfbeauftrv
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AbfBeauftrV Abfallbeauftragtenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbfBeauftrV&f=1
AbfBeauftrV Abfallbeauftragtenverordnung
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AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
https://www.buzer.de/s1.htm?g=abfbeauftrv+1977&f=1
AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
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§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung Abfallbeauftragtenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbfBeauftrV&a=2
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben 1. die Betreiber folgender Anlagen a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2.
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§ 9 AbfBeauftrV Fachkunde Abfallbeauftragtenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbfBeauftrV&a=9
(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte 1. auf einem Fachgebiet, dem die
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§ 8 AbfBeauftrV Zuverlässigkeit Abfallbeauftragtenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbfBeauftrV&a=8
(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte auf Grund seiner
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§ 60 KrWG Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=60
(1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. den
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§ 55 BImSchG Pflichten des Betreibers Bundes-Immissionsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BImSchG&a=55
(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie
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§ 9 BattG Pflichten der Vertreiber Batteriegesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8823/a161737.htm
(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Handelsgeschäft unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die
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§ 6 BattG Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien Batteriegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BattG&a=6
(1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für
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Artikel 3 KNV-VEV Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Verordnung zur Umsetzung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+670&a=3
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt geändert 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9.1" durch die Angabe „9.1, 9.3" ersetzt. 2. Anhang 1