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Abokobi4 Ergebnisse für: abfkobiv
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AbfKoBiV - RÖMPP, Thieme
https://roempp.thieme.de/roempp4.0/do/data/RD-01-00145
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 11 KrW-/AbfG Grundpflichten der Abfallbeseitigung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=11
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis
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§ 6 KrW-/AbfG Stoffliche und energetische Verwertung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=6
(1) Abfälle können a) stofflich verwertet werden oder b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden. Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
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§ 5 KrW-/AbfG Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=5
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu