2 Ergebnisse für: abggändg
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§ 44a AbgG Ausübung des Mandats Abgeordnetengesetz
https://dejure.org/gesetze/AbgG/44a.html
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. (2)
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§ 19 AbgG Anspruch auf Altersentschädigung Abgeordnetengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbgG&a=19
(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat. (2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,