11 Ergebnisse für: aktivische
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ROCE Return On Capital Employed Berechnung | Kennzahlen - Welt der BWL
http://www.welt-der-bwl.de/ROCE
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blog.institut1 » Latein für Gelassene: Gerundium und Gerundivum
https://web.archive.org/web/20080510212320/http://www.blog.institut1.de/?p=34
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AnzV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/anzv_2006/gesamt.pdf
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 7 VAG Begriffsbestimmungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=7
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen 1. Aufsichtsbehörde diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
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§ 34 WpHG Zurechnung von Stimmrechten Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=34
(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 und 2 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich, 1. die einem
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§ 33 WpHG Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=33
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für
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§ 33 WpHG Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=33
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für
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Philologische Grundlagenforschung am Althochdeutschen Wörterbuch der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig — Denkströme - Das Journal der Sächsischen Akademie der Wissenschaften
http://www.denkstroeme.de/heft-2/s_83-98_bulitta
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