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Fassung § 46 EStG a.F. bis 29.12.2007 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150)
http://www.buzer.de/gesetz/4499/al10148-0.htm
Text § 46 EStG a.F. in der Fassung vom 29.12.2007 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150)
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EStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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EStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/estg
Keine Beschreibung vorhanden.
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EStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/index.html
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EStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html
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EStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/estg/
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§ 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=5
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig
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§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=4
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der