37 Ergebnisse für: anmeldebescheinigung
-
§ 5 ProstSchG Anmeldebescheinigung; Gültigkeit Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=5
(1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus. (2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn 1. die
-
§§ 5, 6 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=5,6
§§ 5, 6 ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
-
Prostituiertenschutzgesetz: âVertrauen geht verlorenâ | FR.de
https://web.archive.org/web/20181218164337/http://www.fr.de/frankfurt/prostituiertenschutzgesetz-vertrauen-geht-verloren-a-13127
Es gibt Kritik am neuen Prostituiertenschutzgesetz - und Klagen über viele Unklarheiten.
-
Prostituiertenschutzgesetz: ÂVertrauen geht verloren | FR.de
https://web.archive.org/web/20181218164337/http://www.fr.de/frankfurt/prostituiertenschutzgesetz-vertrauen-geht-verloren-a-1312795
Es gibt Kritik am neuen Prostituiertenschutzgesetz - und Klagen über viele Unklarheiten.
-
EU-Bürger* und Schweizer – Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts
http://www.help.gv.at/Content.Node/12/Seite.120810.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&f=1
ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz
-
EU-Bürger* und Schweizer – Antrag auf Lichtbildausweis
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120820.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
BMFSFJ - Fragen und Antworten
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/prostituiertenschutzgesetz/prostituiertenschutzge
Keine Beschreibung vorhanden.
-
RIS - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 53 - Bundesrecht konsolidiert
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40128789
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 3 ProstSchG Anmeldepflicht für Prostituierte Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=3
(1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden