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§ 8 ApBetrO Defekturarzneimittel Apothekenbetriebsordnung
http://www.buzer.de/gesetz/6316/a87684.htm
(1) Ein Defekturarzneimittel ist nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Herstellungsanweisung muss insbesondere Festlegungen treffen 1. zu den
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ApBetrO - Einzelnorm
https://web.archive.org/web/20070319041954/https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/anlage_1_46.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Änderungen ApBetrO Apothekenbetriebsordnung
http://www.buzer.de/gesetz/6316/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Verordnung über den Betrieb von Apotheken, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 11 ApBetrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__11.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 ApBetrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3 ApBetrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__3.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23 ApBetrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 20 ApBetrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__20.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 4 ApBetrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__4.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 5 ApBetrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__5.html
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