6 Ergebnisse für: arztbavg
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§ 5 MuSchG Verbot der Nachtarbeit Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=5
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind. (2) Die Ausbildungsstelle darf eine
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§ 3 MuSchG Schutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=3
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die
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EGBEEG Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+des+Elterngeldes&f=1
EGBEEG Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
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Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
//www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2748&a=2
(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die
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MuSchRNG Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Neuregelung+des+Mutterschutzrechts&f=1
MuSchRNG Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
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Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2748&a=2
(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die