9 Ergebnisse für: attributsnachweise
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigv_2001&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit
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Fassung § 14 SigV a.F. bis 23.11.2010 (geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542)
http://www.buzer.de/gesetz/4331/al25291-0.htm
Text § 14 SigV a.F. Signaturverordnung in der Fassung vom 23.11.2010 (geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542)
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§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=4
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat
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§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Sigv_2001&a=4
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat
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§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter
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§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der