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§ 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
https://www.buzer.de/gesetz/10146/a175970.htm
(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer
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§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=10
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt. (2)