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Auszubildendenvertretungen584 Ergebnisse für: auszubildendenvertretung
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ifb - betriebsrat.de - Das Wissensportal für den Betriebsrat - Lexikon für den Betriebsrat - Artikel: Jugend- und Auszubildendenvertreter
http://www.betriebsrat.de/portal/lexikon-fuer-die-taegliche-betriebsratsarbeit.html/do/lexikondetail/letter/J/shortlink/jugend-u
Gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ...
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ifb - betriebsrat.de - Das Wissensportal für den Betriebsrat - Lexikon für den Betriebsrat - Artikel: Jugend- und Auszubildendenvertreter
http://www.betriebsrat.de/portal/lexikon-fuer-die-taegliche-betriebsratsarbeit.html/do/lexikondetail/letter/J/shortlink/jugend-und-auszubildendenvertreter
Gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ...
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§ 82 ArbGG Örtliche Zuständigkeit Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=82
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses
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§§ 60 bis 73b BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=60-73b
§§ 60 bis 73b BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung Kündigungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=15
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung
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http://www.arbeit-in-berlin.de
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§ 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=103
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2)
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§ 35 BetrVG Aussetzung von Beschlüssen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=35
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf
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§ 67 BetrVG Teilnahme an Betriebsratssitzungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=67
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die
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ver.di – Bayern - Jugend
http://jugend.bayern.verdi.de
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