7 Ergebnisse für: awguaändg
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§ 5 AWG Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=5
Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt und
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§ 4 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+1961&a=4
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des
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§ 4 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=4
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des
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§ 4 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=4
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des
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§ 34 AWG Straftaten Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+2009&a=34
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung 1. in Teil I Abschnitt A oder 2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351
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§ 34 AWG Straftaten Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=34
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung 1. in Teil I Abschnitt A oder 2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351
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§ 34 AWG Straftaten Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+1961&a=34
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung 1. in Teil I Abschnitt A oder 2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351