148 Ergebnisse für: bafögändg
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23. BAföGÄndG Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=23.+BAf%C3%B6G%C3%84ndG&f=1
23. BAföGÄndG Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
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Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Fünfundzwanzigstes
http://www.buzer.de/gesetz/11457/a190810.htm
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie
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Änderungen BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1936/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 55 BAföG Statistik Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=55
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende
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§ 29 BAföG Freibeträge vom Vermögen Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=29
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 7.500 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.100 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.100 Euro. Maßgebend sind die
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§ 50 BAföG Bescheid Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=50
(1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der
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§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=8
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine
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§ 11 BAföG Umfang der Ausbildungsförderung Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=11
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten
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§ 27 BAföG Vermögensbegriff Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=27
(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen, 2. Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen
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Dr. Andreas Schockenhoff | CDU/CSU-Fraktion
https://www.cducsu.de/abgeordnete/andreas-schockenhoff
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