9 Ergebnisse für: barefg

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126a

    (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126

    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WiPrO&a=43

    (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. (2)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=78c

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, 2. jede richterliche

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=110

    (1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=5

    (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=26

    (1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender

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    http://www.buzer.de/s1.htm?a=30&g=ao

    (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem

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    http://www.grin.com/de/e-book/268800/wirtschaftspruefer-im-interessenskonflikt-vereinbarkeit-von-abschlusspruefung

    Wirtschaftsprüfer im Interessenskonflikt. Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Beratungstätigkeit vor dem Hintergrund des Unabhängigkeitsgrundsatzes - Michael Fisch - Bachelorarbeit - BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern - Arbeiten publizieren:…



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