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Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2017%2BI%2B969&a=1
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=631-651
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer
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§ 476 BGB Abweichende Vereinbarungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=476
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich
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§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=650u
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem
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§ 434 BGB Sachmangel Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=434
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag
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§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=433
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht *) Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=275
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
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§ 443 BGB Garantie Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=443
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung
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§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=437
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von
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§ 312 BGB Anwendungsbereich Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und