23 Ergebnisse für: bbhvändv
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§ 9 GOZ Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=9
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese
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Artikel 11 PrävG Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Präventionsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1368&a=11
In § 41 Absatz 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe „20d" durch die Angabe
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Anlage 11 BBhV (zu § 25 Absatz 1 und 4 ) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur
http://www.buzer.de/gesetz/8634/a159995.htm?m=Blindenf%C3%BChrhund#hit
Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind
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Artikel 11 PrävG Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Präventionsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1368&a=11
In § 41 Absatz 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe „20d" durch die Angabe
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§ 22 BMG Bestimmung der Hauptwohnung Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=22
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. (2)
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§ 2 GOÄ Abweichende Vereinbarung Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=2
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs.
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§ 43 SGB XI Inhalt der Leistung Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+XI&a=43
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen
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§ 111 SGB V Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=111
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine
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§ 108 SGB V Zugelassene Krankenhäuser Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=108
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, 2.
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§ 2 GOZ Abweichende Vereinbarung Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=goz&a=2
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden