4 Ergebnisse für: beamtrustg
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Artikel 3 BeamtRuStG Änderung weiterer Vorschriften Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+1978&a=3
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) werden nach der Angabe „§ 92 Absatz 1" die Wörter „oder des § 92a" eingefügt. (2) In § 76 Absatz 1 Nummer
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Artikel 3 BeamtRuStG Änderung weiterer Vorschriften Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+1978&a=3
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) werden nach der Angabe „§ 92 Absatz 1" die Wörter „oder des § 92a" eingefügt. (2) In § 76 Absatz 1 Nummer
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§ 91 BBG Teilzeit Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=91
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem
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§ 92 BBG Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=92
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen