16 Ergebnisse für: befähigungsverordnung
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See-BV Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Seeleute-Bef%C3%A4higungsverordnung+%E2%80%93+See-BV&f=1
See-BV Seeleute-Befähigungsverordnung
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See-BV Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Seeleute-Bef%C3%A4higungsverordnung+-+See-BV&f=1
See-BV Seeleute-Befähigungsverordnung
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§ 64 See-BV Übergangsbestimmungen Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-BV&a=64
(1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bisher geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 als Nachweis
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§ 66 See-BV Inkrafttreten, Außerkrafttreten Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-BV&a=66
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5
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§ 2 See-BV Begriffsbestimmungen Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-BV&a=2
(1) „STCW-Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in
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Anlage 1 See-BV (zu § 2 ) Abkürzungen Seeleute-Befähigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=See-BV&a=Anlage+1
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr werden die nachfolgenden Abkürzungen
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§ 44 See-BV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/__44.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Gesetze im WWW - Bundesrecht - Verkehrsrecht: Schifffahrt, WasserstraÃen - rechtliches.de
http://www.rechtliches.de/Gesetze_53.html
Informationen zum Beamtenrechtsrahmengesetz
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§ 9f SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9f
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder vernichtet
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§ 2 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=2
(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der