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§ 1 TrinkwV Zweck der Verordnung Trinkwasserverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TrinkwV%2B2001&a=1
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und
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§ 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=77
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die
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§ 18 TrinkwV Überwachung durch das Gesundheitsamt Trinkwasserverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TrinkwV%2B2001&a=18
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Die Überwachung erstreckt sich auch
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§ 2 EBV Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EBV&a=2
(1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter 1. zuverlässig ist und 2. die
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§ 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=76
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen
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§ 6 PflSchG Allgemeines Pflanzenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pflschg+1986&a=6
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung im Einzelfall schädliche
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PlVereinhG Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PlVereinhG&f=1
PlVereinhG Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren