18 Ergebnisse für: berversv
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BerVersV Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BerVersV+2006&f=1
BerVersV Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
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§ 210 VAG Kleinere Vereine Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=210
(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172 Satz 2,
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§ 193 VAG Verlustrücklage Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=193
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und
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§ 341f HGB Deckungsrückstellung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341f
(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes
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Änderungen BetrRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/12778/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 1 VAG Aufsichtspflichtige Unternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=1
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), 2. Pensionsfonds im Sinne des § 112
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Suche Titel: '7631-1'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=7631-1&f=1
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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§ 65 VAG Niederlassung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=65
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
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Anlage 1 VAG Einteilung der Risiken nach Sparten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=Anlage+1
1. Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung 2. Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen 3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden
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Änderungen BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8755/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, Synopse der einzelnen Fassungen