33 Ergebnisse für: beschverfv
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BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&f=1
BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung
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BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/4111/
BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung
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BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/4111/index.htm
BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung
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§ 3 BeschVerfV Familienangehörige Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung 1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben
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§ 6a BeschVerfV Beschäftigung von Opfern von Straftaten Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=6a
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine
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§ 2 BeschVerfV Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=2
Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur
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§ 12 BeschVerfV Zuständigkeit Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=12
(1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich
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§ 3b BeschVerfV Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3b
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
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§ 3a BeschVerfV Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3a
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung 1. wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss an einer
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§ 6 BeschVerfV Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=6
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für