10 Ergebnisse für: bewgewseeändg
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Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen Gesetz zur Einführung eines
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+362&a=2a
(1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1a" ersetzt. (2) In
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Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen Gesetz zur Einführung eines
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+362&a=2a
(1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1a" ersetzt. (2) In
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§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71292.htm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt, 2. (aufgehoben) 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in
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§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=146
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in
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§ 9 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der
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§ 3 BVerfSchG Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden Bundesverfassungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVerfSchG&a=3
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen
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§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=34f
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder
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§ 34e GewO Verordnungsermächtigung Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34e
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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§ 1 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der
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https://www.buzer.de/s1.htm?g=AslyG&a=34a
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