10 Ergebnisse für: bewgewseeändg

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+362&a=2a

    (1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1a" ersetzt. (2) In

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+362&a=2a

    (1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1a" ersetzt. (2) In

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    http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71292.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt, 2. (aufgehoben) 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=146

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9

    (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVerfSchG&a=3

    (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1. Bestrebungen, die gegen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=34f

    (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34e

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=1

    Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AslyG&a=34a

    Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche



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