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§ 3 BNatSchG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=3
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder 2. das Bundesamt für Naturschutz,
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§ 22 BNatSchG Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=22
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich,
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§ 67 BNatSchG Befreiungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=67
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden
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§ 14 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=14
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs-
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§ 14 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=14
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs-
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§ 45 BNatSchG Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=45
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet
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§ 17 BNatSchG Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=17
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=44
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
http://www.buzer.de/gesetz/8972/a163244.htm
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild
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§ 30 BNatSchG Gesetzlich geschützte Biotope Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=30
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung