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§ 286 BGB Verzug des Schuldners *) Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=286
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines
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Gesetze im WWW - Bundesrecht - Verkehrsrecht: Schifffahrt, WasserstraÃen - rechtliches.de
http://www.rechtliches.de/Gesetze_53.html
Informationen zum Beamtenrechtsrahmengesetz