14 Ergebnisse für: biersteuerverordnung
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§ 40 BierStV Haustrunk Biersteuerverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9081/a164747.htm
(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des
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§ 40 BierStV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bierstv_2010/__40.html
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Gesetze im Internet - Volltextsuche
http://www.gesetze-im-internet.de/cgi-bin/htsearch?config=Gesamt_bmjhome2005&method=and&words=Annullierung&suche=Suchen
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§ 41 BierStV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bierstv_2010/__41.html
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§ 200 AO Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=200
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
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Zoll online - Bier
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerhoehe/Bier/bier_node.html
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Zoll online - Grundlagen zum Steuerlager
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steueraussetzung/Steuerlager/Grundlagen-zum
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Zoll online - Besonderheiten innerhalb der Steuerbefreiungen kraft Gesetzes
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerverguenstigung/Steuerbefreiung/Besonde
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Zoll online - Grundlagen zum Steuerlager
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steueraussetzung/Steuerlager/Grundlagen-zum-Steuerlager/grundlagen-zum-steuerlager_node.html
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Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2178&a=9
(1) In § 5 Absatz 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die