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BImSchV35EV Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer
https://www.buzer.de/gesetz/7388/index.htm#a145373
BImSchV35EV Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
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§ 2 35. BImSchV Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
https://www.buzer.de/s1.htm?g=35.+BImSchV&a=2
(1) Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, sind von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. (2)
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Anhang 3 35. BImSchV (zu § 2 Abs. 3 ) Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 Verordnung zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=35.+BImSchV&a=Anhang+3
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind 1. mobile Maschinen und Geräte,