10 Ergebnisse für: binschaufgg
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§ 12 BinSchAufgG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/binschg/__12.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BinSchAufgG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/binschg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 1 2. BinSchAufgGÄndG Zweites Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1946&a=1
§ 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 127 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
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Artikel 1 2. BinSchAufgGÄndG Zweites Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1946&a=1
§ 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 127 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
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Gesetze im WWW - Bundesrecht - Verkehrsrecht: Schifffahrt, WasserstraÃen - rechtliches.de
http://www.rechtliches.de/Gesetze_53.html
Informationen zum Beamtenrechtsrahmengesetz
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§ 2 ProdSG Begriffsbestimmungen Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=prodsg&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche
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§ 2 ProdSG Begriffsbestimmungen Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/2.html
Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche
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Artikel 13 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Grundgesetz+f%C3%BCr+die+Bundesrepublik+Deutschland&a=13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3)
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§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat
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Gesetze im Qualitätscheck
http://www.buzer.de/quality.htm
Ergebnisse des Qualitätschecks bei buzer.de nach Abgleich mit dem offiziellen Angebot Deutschlands vom BMJ