15 Ergebnisse für: bsgav

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AStG&a=1

    (1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise),

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=1

    (1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), 2. Pensionsfonds im Sinne des § 112

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    http://www.otto-schmidt.de/einkommensteuer-und-korperschaftsteuergesetz-kommentar-grundwerk-mit-fortsetzungsbezug.html

    EStG KStG Kommentar (Grundwerk mit Fortsetzungsbezug für mindestens 2 Jahre)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e

    (1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den

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    http://www.besteuerung.co.de

    Kapitalexportneutralität der Besteuerung als Buch von Michael Pohlmann, Vergleich der Besteuerung deutscher und französischer Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der ertragsunabhängigen Besteuerung ..., Unternehmenstheorie und…

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341f

    (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes

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    https://www.ihk-muenchen.de/unternehmensgr%C3%BCndung/

    Hier finden Sie alle wichtigen und aktuellen Informationen zur Existenzgründung - damit Ihre Gründung ein Erfolg wird.

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    https://www.ihk-muenchen.de/de/Themen/Freier-Handel/CETA/Vorl%C3%A4ufige-Anwendung-%E2%80%93-Zoll-und-Ursprungsregelungen/

    Vorläufige Anwendung von CETA

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=4

    (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der

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    https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Einstellung-von-Arbeitnehmern/Werkvertr%C3%A4ge-und-Arbeitnehmer%C3%BCberlassung/

    Beim Einsatz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen muss auf die Abgrenzung ‎zur ‎eigenen Belegschaft geachtet werden. Das Risiko heißt Scheinselbständigkeit. ‎



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