1,848 Ergebnisse für: bußgeldvorschriften

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    http://www.buzer.de/gesetz/6234/b16795.htm

    Fünfter Abschnitt AtG Bußgeldvorschriften Atomgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=NotSanG&a=28

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=32

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=33

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt

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    http://www.buzer.de/gesetz/10628/a181008.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder 2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=19

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder

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    http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71292.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt, 2. (aufgehoben) 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in

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    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__121.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.gesetze-im-internet.de/flg/__16.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://dejure.org/gesetze/ProdSG/39.html

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht



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