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BVerwG, 12.03.2008 - BVerwG 9 A 3.06 - Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bereits bei der Linienbestimmung in potenziellen FFH-Gebieten; Pflicht zur Methodenwahl entsprechend dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" bei der Bestandserfassung und Bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten; Pflicht zur jederzeitigen Berücksichtigung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bei der Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde; Feststellung der Bagatellgrenze bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung durch vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie; Durchschlagen einer fehlerhaften Annahme der Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung; Berücksichtigung von Allgemeinbelangen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes bei bloßer erheblicher Beeinträchtigung; Funktionsbezogene Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen an der zugrundeliegenden erheblichen Beeinträchtigung; Gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten als Maßnahme der Kohärenzsicherung; Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Widerspruch eines Planvorhabens gegenüber dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei signifikanter Erhöhung des Tötungsrisikos für die geschützten Tiere
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/2008-03-12/bverwg-9-a-306
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