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Decksdienst5 Ergebnisse für: decksdienstes
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§ 5 SeeArbG Kapitän und Stellvertreter Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=5
(1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des Schiffes bestellte Besatzungsmitglied. (2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffes berechtigt. (3) Ist ein Kapitän
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§ 121 SeeArbG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/__121.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 121 SeeArbG Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=121
(1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sonstigen an Bord befindlichen Personen zu. (2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der
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Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
http://www.berufsbildung-see.de/1954-heute.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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MariMedV - Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
https://www.gesetze-im-internet.de/marimedv/BJNR138310014.html
Keine Beschreibung vorhanden.