93 Ergebnisse für: deckungsrückstellung
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§ 65 VAG Deckungsrückstellung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=65
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung, 1. bei Versicherungsverträgen mit
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§ 25 RechVersV Deckungsrückstellung Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=25
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen
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§ 15 RechVersV Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=15
(1) Im Unterposten noch nicht fällige Ansprüche sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der
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§ 13 RechPensV Deckungsrückstellung Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=13
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. (2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete
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§ 341f HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341f.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 341f HGB Deckungsrückstellung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341f
(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes
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§ 25 RechVersV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/__25.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 4 DeckRV Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV&a=4
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach
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§ 17 RechPensV Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=17
(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen
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DeckRV Deckungsrückstellungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV&f=1
DeckRV Deckungsrückstellungsverordnung