68 Ergebnisse für: dienstrechtsneuordnungsgesetz
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DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8627/index.htm
DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DNeuG&f=1
DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+160&a=15
(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3
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Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+160&a=15
(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3
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§ 24 SG Haftung Soldatengesetz
https://dejure.org/gesetze/SG/24.html
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden
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§ 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Bundesdisziplinargesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BDG&a=15
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der
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§ 3 BRHG Mitglieder des Bundesrechnungshofes Bundesrechnungshofgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=brhg&a=3
(1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter. (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die
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§ 27 SG Laufbahnvorschriften Soldatengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SG&a=27
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der
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Anlage II BBesG (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bbesg&a=Anlage+II
Vorbemerkungen 1. Zulagen (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe
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Änderungen BBesG Bundesbesoldungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1599/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bundesbesoldungsgesetz, Synopse der einzelnen Fassungen