12 Ergebnisse für: dlrlug
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Artikel 4 DlRLUG Änderung des Signaturgesetzes Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DlRLUG&a=4
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu §
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§ 6c GewO Informationspflichten für Dienstleistungserbringer Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=6c
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein
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Artikel 4 ElGVG Änderung des Signaturgesetzes Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ElGVG&a=4
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert 1. In § 3, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4 werden
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§ 10 HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=10
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der
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§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=22
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach
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§ 18 SigG Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=18
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an,
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§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=146
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in
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§ 3a VwVfG Elektronische Kommunikation Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=3a
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes
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§ 34e GewO Verordnungsermächtigung Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34e
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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§ 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=34c
(1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2.