22 Ergebnisse für: dmbilg
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DMBilG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/
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§ 38 VAG Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=38
(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb
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§ 311 HGB Definition. Befreiung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=311
(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist,
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§ 15 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=15
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem
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§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=252
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
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§ 266 HGB Gliederung der Bilanz Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=266
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in
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§ 246 HGB Vollständigkeit. Verrechnungsverbot Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=246
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der
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BGH, 26.10.1993 - XI ZR 222/92 - Ende sozialistischer Planwirtschaft; LPG; Altkredite; Tilgung
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1993-10-26/xi-zr-222_92/
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§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=317
(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen
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§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48703.htm
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten 1. 6.000.000 Euro Bilanzsumme. 2. 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im