65 Ergebnisse für: dneug
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DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8627/index.htm
DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DNeuG&f=1
DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+160&a=15
(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3
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Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+160&a=15
(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3
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§ 24 SG Haftung Soldatengesetz
https://dejure.org/gesetze/SG/24.html
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden
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§ 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Bundesdisziplinargesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BDG&a=15
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der
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§ 6 BBG Arten des Beamtenverhältnisses Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=6
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
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§ 9 BBG Auswahlkriterien Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=9
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische
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§ 5 BPolBG Bundespolizeibeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BPolBG&a=5
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den
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§ 27 SG Laufbahnvorschriften Soldatengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SG&a=27
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der