33 Ergebnisse für: eaktejeg
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EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+der+elektronischen+Akte+in+der+Justiz+und+zur+weiteren+F%C3%B6rderung+d
EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+der+elektronischen+Akte+in+der+Justiz+und+zur+weiteren+F%C3%B6rderung+des+elektronischen+Rechtsverkehrs&f=1
EAkteJEG Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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§ 41a StPO (aufgehoben) Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=41a
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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Artikel 152 10. ZustAnpV Änderung des Strafvollzugsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=152
(312-9-1) Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 48 wird das
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§ 110a OWiG Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=110a
(1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können
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Artikel 152 10. ZustAnpV Änderung des Strafvollzugsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=152
(312-9-1) Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 48 wird das
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§ 298a ZPO Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=298a
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die
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§ 753 ZPO Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=753
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur
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§ 341 StPO Form und Frist Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=341
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in
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§ 314 StPO Form und Frist Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=314
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des